I. Grundlagen
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Golzwarden e. V.” (im Nachfolgenden „der Verein”). Er hat den Sitz in 26919 Brake-Golzwarden. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter der Nr. VR 100108 eingetragen. Er wurde am 31. Oktober 1911 gegründet. Der Gerichtsstand ist 26919 Brake.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des bürgerschaftlichen Engagements.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung heimatkundlicher und kultureller Veranstaltungen sowie Veranstaltungen von allgemeinem Interesse. In Fällen, die das Gemeinwohl betreffen, vertritt der Verein auch die Mitglieder in und um Golzwarden und Schmalenfleth. Der Verein fördert den zwischenmenschlichen Kontakt der Mitglieder und Menschen aus Golzwarden und Schmalenfleth, die ein ehrenamtliches Engagement fördern und den Zusammenhalt der Dorfgemeinschaft stärken. Insbesondere geschieht dies
(4) Zur gezielten Erfüllung der Zwecke nach Absatz 3 ist der Verein Mitglied bei entsprechenden Verbänden und Dachorganisationen. Die Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss geregelt.
(5) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell ungebunden. Alle Menschen werden gleichberechtigt behandelt. Niemand wird aufgrund seines Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, der religiösen oder der politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Ablehnung durch den Vorstand besteht das Recht, über den Aufnahmeantrag die Mitgliederversammlung abstimmen zu lassen. Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats, der auf den Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung folgt.
(3) Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnungen an.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den in § 2 genannten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, den Mitgliederversammlungen des Vereins beizuwohnen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
(3) Dass passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das aktive Wahlrecht hat jedes Mitglied.
(4) Die Pflichten des Mitgliedes bestehen
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
Gegen Mitglieder sind folgende Ordnungsmaßnahmen zulässig:
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft verliert man
(2) Gegen ein Mitglied kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden, wenn es
(3) Der Ausschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
III. Die Organe
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§ 8 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitz, der Kassenführung und der Schriftführung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dazu eine bestimmte Anzahl von Beisitzer tritt (erweiterter Vorstand). Beisitzer haben in den Vorstandssitzungen bei notwendigen Beschlüssen kein Stimmrecht. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, auf Antrag in geheimer Wahl, gewählt. Erhält im ersten Wahlgang keine kandidierende Person die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen hatten. Erhält bei der Wahl keine Person die erforderliche Mehrheit, ist durch den Vorstand innerhalb eines Monats, vom Tage des ersten Wahlgangs an, eine neue Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstands“ einzuberufen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung kann durch ein Vorstandsmitglied mündlich bekannt gegeben werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Durch die Wahl gilt der bisherige Vorstand als abgewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein Wahlgang en Bloc ist möglich, wenn niemand aus der Mitgliederversammlung dem Verfahren widerspricht. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlungen und legt ihr einen Tätigkeitsbericht vor.
(4) Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf einer Mitgliederversammlung zulässig.
(5) Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann im Laufe des Jahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese beim Vorstand beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern, die alle stimm- und redeberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß eingeladen, wenn sie mit einer Frist von zehn Tagen unter Nennung der Tagesordnung mit dem Aushang im Schaukasten der Dorfgemeinschaft Golzwarden einberufen wird. Ergänzend ist in der Nordwest Zeitung oder im Sonntagsblatt Wesermarsch die Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor der Sitzung anzukündigen. Weiterhin soll jedes Mitglied schriftlich eingeladen werden. Die Versammlung ist nach ordentlicher Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Sitzungsbeginn – vor der Feststellung der Tagesordnung – kann die Tagesordnung auch mündlich ergänzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sollte die Tagesordnung nicht von der Einladung abweichen, reicht eine Feststellung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit aus. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(6) Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Änderungsantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
(7) Von der Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person aus dem Vorstand ein Protokoll anzufertigen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Ist die schriftführende Person abwesend, kann ein dazu bereites anwesendes Mitglied zur Protokollführung herangezogen werden.
§ 10 Arbeits- und Projektgruppen
(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können entscheiden, dass Arbeitsgruppen oder Projektgruppen gebildet werden. Die Leitung hat ein Vorstandsmitglied oder eine von der Arbeitsgruppe gewählte und vom Vorstand bestätigte Person (Gruppensprecherin oder Gruppensprecher).
(2) Die Arbeitsgruppen dienen der Organisation und Durchführung von Aktivitäten. Sie sind grundsätzlich auf Dauer angelegt.
(3) Projektgruppen sollen sich der Bearbeitung eines neuartigen, komplexen, zeitlich befristeten Vorhabens widmet. Sie sind daher nach Abschluss des Vorhabens aufzulösen. In Projektgruppen können auch Fachleute mitwirken, die nicht im Verein Mitglied sind.
IV. Finanzen
§ 11 Haushalts- und Kassenwesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
(2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
(3) Für das Haushalts- und Kassenwesen ist die Kassenführung gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Die Überprüfung der Kassenführung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen. Die beiden kassenprüfenden Personen werden im Voraus gewählt. Kassenprüfende Personen dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sein.
(5) Sind zwei kassenprüfende Personen zwei Geschäftsjahre in Folge gleichzeitig im Amt, so ist mindestens eine von beiden Personen durch die Wahl einer neuen Person zu ersetzen. Den gewählten Personen ist vor einer Mitgliederversammlung, welche auch die Überprüfung der Kassenführung zum Inhalt hat, ausreichend Zeit zur Kassenprüfung einzuräumen. Der Termin ist mit der Kassenführung abzusprechen. Die kassenprüfenden Personen haben in einer Mitgliederversammlung im Rahmen der Tagesordnung Bericht zu erstatten.
§ 12 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten. Der Beitrag ist einmal jährlich fällig. Bei Austritt im Laufe des Jahres wird der anteilige Beitrag nicht zurückgezahlt.
(2) Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlungen legt fest, welche Gruppen von Mitgliedern keinen Beitrag zu zahlen haben.
(3) Übrige Regelungen bzgl. des Verfahrens zum Einzug des Mitgliedsbeitrags sind vom Vorstand in einer Beitragsordnung festzulegen.
V. Schlussbestimmungen
§ 13 Vereinsordnungen
(1) Der Vorstand kann Vereinsordnungen eigenständig erlassen und abändern. Vereinsordnungen dürfen nie den Zweck der Satzung widersprechen oder Regelungen der Satzung ersetzen. Die Mitgliederversammlung kann eine Abänderung der erlassenen Vereinsordnungen insoweit verlangen, wie sie die Anforderungen aus Satz 2 oder geltendes deutsches Recht widersprechen.
(2) Folgende Vereinsordnungen sind mindestens zu erlassen:
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigende Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Brake, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke Dorfverschönerung und Pflege des Brauchtums in den Ortsteilen Golzwarden und Schmalenfleth zu verwenden hat.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die durch den Vorstand bestimmten Personen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
(3) Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2022 im Gemeindehaus der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde „Brake an der Weser“ in Golzwarden beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
„Die feine Landkarte“ zur neuen Satzung
I. Grundlagen
Name und Sitz lt. BGB
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Definition der Zweckverfolgung in Verbindung mit der Abgabenordnung.
(2) Aufzählung der Zwecke mit den Oberbegriffen aus der Abgabenordnung.
(3) Beispielhafte Aufzählung der Maßnahmen zur Zweckerreichung
(4) Mitgliedschaften zur Zweckerreichung.
(5) Grundsatz der Ausrichtung des Vereins
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
(1) Aufzählung der Arten der Mitgliedschaften
(2) Antragsverfahren und Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft
(3) Verfahren zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Anerkennung der Satzung und Vereinsordnungen.
(2) Allgemeine Rechte der Mitglieder
Passives und aktives Wahlrecht.
(3) Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
Arten der Ordnungsmaßnahme
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Aufzählung der Ereignisse, die zum Verlust der Mitgliedschaft führen können.
(2) Gründe für ein Ausschlussverfahren.
(3) Das Ausschlussverfahren.
III. Die Organe
§ 7 Organe des Vereins
Aufzählung der Organe
§ 8 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung des Vorstandes. Definition geschäftsführender und erweiterter Vorstand.
(2) Wahlverfahren.
(3) Verantwortlichkeiten.
(4) Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand.
(5) Ermächtigungsgrundlage für die Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Gründe zur Einberufung der Mitgliederversammlung.
(2) Zusammensetzung und Entscheidungsgrundlagen.
(3) Grundsätzliche Aufgaben.
(4) Einladung und Beschlussfähigkeit.
(5) Tagesordnung
(6) Besondere Mehrheitsbestimmungen.
(7) Schriftführung
§ 10 Arbeits- und Projektgruppen
(1)Ermächtigung zur Einrichtung von Arbeits- oder Projektgruppen. Bestimmung der Leitung
(2) Definition der Arbeitsgruppen.
(3) Definition der Projektgruppen.
IV. Finanzen
§ 11 Haushalts- und Kassenwesen
(1) Geschäftsjahr.
(2) Vereinsvermögen.
(3) Verantwortlichkeit für das Haushalts- und Kassenwesen.
(4) Kassenprüfung.
(5) Wahlverfahren und Vorgehensweise der Kassenprüfung
§ 12 Mitgliedsbeitrag
(1) Grundlegendes zu den Mitgliedsbeiträgen.
(2) Zuständigkeit für die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(3) Ermächtigungsgrundlage für eine Beitragsordnung.
V. Schlussbestimmungen
§ 13 Vereinsordnungen
(1) Verfahren für Vereinsordnungen.
(2) Definition der mindestens zu erlassenden Vereinsordnungen.
(1) Notwendige Mehrheit für die Auflösung.
(2) Vermögenswidmung bei Auflösung.
(3) Verantwortliche Liquidatoren.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Salvatorische Klausel
(2) Verpflichtung unrichtige Klauseln durch Mitgliederversammlung zu heilen.
(3) Inkrafttreten.