was heißt alternativ
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Bürgerverein Golzwarden e.V.
Bürgerverein Golzwarden e.V.

Satzungen und Vereinsordnungen

Hier ist die Satzung, nebst "grober" und "feiner" Landkarte (wo ist welche Regelung in der Satzung?) zu finden.

Darunter gibt es dann die drei Vereinsordnungen des Bürgervereins.

Satzung und Vereinsordnungen können am Ende der Seite als PDF runtergeladen werden:

satzung

I. Grundlagen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Golzwarden e. V.” (im Nachfolgenden „der Verein”). Er hat den Sitz in 26919 Brake-Golzwarden. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg unter der Nr. VR 100108 eingetragen. Er wurde am 31. Oktober 1911 gegründet. Der Gerichtsstand ist 26919 Brake.

 

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des bürgerschaftlichen Engagements.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung heimatkundlicher und kultureller Veranstaltungen sowie Veranstaltungen von allgemeinem Interesse. In Fällen, die das Gemeinwohl betreffen, vertritt der Verein auch die Mitglieder in und um Golzwarden und Schmalenfleth. Der Verein fördert den zwischenmenschlichen Kontakt der Mitglieder und Menschen aus Golzwarden und Schmalenfleth, die ein ehrenamtliches Engagement fördern und den Zusammenhalt der Dorfgemeinschaft stärken. Insbesondere geschieht dies

  1. für die Heimatpflege in der Wahrung der Brauchtumspflege durch regelmäßige
    1. Setzung des Pfingstbaumes,
    2. Pflege des Mahnmales,
    3. Mitorganisation eines Laternenlaufs zum St. Martinstag,
    4. Schmücken des Dorfes zur Weihnachtszeit,
    5. Mitorganisation eines Weihnachtsmarktes in der Adventszeit, sowie
  2. für die Heimatkunde durch
    1. Wahrung von Ergebnissen der Heimatforschung des Dorfes Golzwarden und Schmalenfleth,
    2. regelmäßige Angebote zur Identifikation mit der Region und
  3. im Sinne des bürgerschaftlichen Engagements, indem jährlich ehrenamtlich
    1. das Dorf gereinigt wird und
    2. gemeinsame Aktivitäten wie Ausflüge, inkl. der Mitwirkung bei der Durchführung von Veranstaltungen für und von ehrenamtlichen tätigen Vereinen, zum Gemeinwohl organisiert werden.

(4) Zur gezielten Erfüllung der Zwecke nach Absatz 3 ist der Verein Mitglied bei entsprechenden Verbänden und Dachorganisationen. Die Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss geregelt.

(5) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell ungebunden. Alle Menschen werden gleichberechtigt behandelt. Niemand wird aufgrund seines Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, der religiösen oder der politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern ab 16 Jahren und
  2. Ehrenmitgliedern.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Ablehnung durch den Vorstand besteht das Recht, über den Aufnahmeantrag die Mitgliederversammlung abstimmen zu lassen. Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats, der auf den Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung folgt.

(3) Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnungen an.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den in § 2 genannten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, den Mitgliederversammlungen des Vereins beizuwohnen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

(3) Dass passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das aktive Wahlrecht hat jedes Mitglied.

(4) Die Pflichten des Mitgliedes bestehen

  1. in der Beachtung der Satzung und der Vereinsordnungen,
  2. in der Förderung und Vertretung der Interessen des Vereins,
  3. in der Bereitschaft zur Mithilfe, sowie
  4. in der Zahlung des jährlichen Beitrags.

 

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

Gegen Mitglieder sind folgende Ordnungsmaßnahmen zulässig:

  1. Verwarnung,
  2. Amtsenthebung und
  3. Ausschluss.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft verliert man

  1. durch Tod,
  2. wenn man trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung des Verlustes
    der Mitgliedschaft mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist,
  3. durch schriftliche Kündigung bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres oder
  4. durch Ausschluss.

(2) Gegen ein Mitglied kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden, wenn es

  1. die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt oder
  2. sich eines unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

(3) Der Ausschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

III. Die Organe

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitz, der Kassenführung und der Schriftführung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dazu eine bestimmte Anzahl von Beisitzer tritt (erweiterter Vorstand). Beisitzer haben in den Vorstandssitzungen bei notwendigen Beschlüssen kein Stimmrecht. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, auf Antrag in geheimer Wahl, gewählt. Erhält im ersten Wahlgang keine kandidierende Person die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen hatten. Erhält bei der Wahl keine Person die erforderliche Mehrheit, ist durch den Vorstand innerhalb eines Monats, vom Tage des ersten Wahlgangs an, eine neue Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstands“ einzuberufen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung kann durch ein Vorstandsmitglied mündlich bekannt gegeben werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Durch die Wahl gilt der bisherige Vorstand als abgewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein Wahlgang en Bloc ist möglich, wenn niemand aus der Mitgliederversammlung dem Verfahren widerspricht. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlungen und legt ihr einen Tätigkeitsbericht vor.

(4) Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf einer Mitgliederversammlung zulässig.

(5) Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann im Laufe des Jahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese beim Vorstand beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern, die alle stimm- und redeberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß eingeladen, wenn sie mit einer Frist von zehn Tagen unter Nennung der Tagesordnung mit dem Aushang im Schaukasten der Dorfgemeinschaft Golzwarden einberufen wird. Ergänzend ist in der Nordwest Zeitung oder im Sonntagsblatt Wesermarsch die Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor der Sitzung anzukündigen. Weiterhin soll jedes Mitglied schriftlich eingeladen werden. Die Versammlung ist nach ordentlicher Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(5) Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Sitzungsbeginn – vor der Feststellung der Tagesordnung – kann die Tagesordnung auch mündlich ergänzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sollte die Tagesordnung nicht von der Einladung abweichen, reicht eine Feststellung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit aus. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(6) Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Änderungsantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt benannt werden.

(7) Von der Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person aus dem Vorstand ein Protokoll anzufertigen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Ist die schriftführende Person abwesend, kann ein dazu bereites anwesendes Mitglied zur Protokollführung herangezogen werden.

 

§ 10 Arbeits- und Projektgruppen

(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können entscheiden, dass Arbeitsgruppen oder Projektgruppen gebildet werden. Die Leitung hat ein Vorstandsmitglied oder eine von der Arbeitsgruppe gewählte und vom Vorstand bestätigte Person (Gruppensprecherin oder Gruppensprecher).

(2) Die Arbeitsgruppen dienen der Organisation und Durchführung von Aktivitäten. Sie sind grundsätzlich auf Dauer angelegt.

(3) Projektgruppen sollen sich der Bearbeitung eines neuartigen, komplexen, zeitlich befristeten Vorhabens widmet. Sie sind daher nach Abschluss des Vorhabens aufzulösen. In Projektgruppen können auch Fachleute mitwirken, die nicht im Verein Mitglied sind.

 

 

IV. Finanzen

§ 11 Haushalts- und Kassenwesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

(2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

(3) Für das Haushalts- und Kassenwesen ist die Kassenführung gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(4) Die Überprüfung der Kassenführung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen. Die beiden kassenprüfenden Personen werden im Voraus gewählt. Kassenprüfende Personen dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sein.

(5) Sind zwei kassenprüfende Personen zwei Geschäftsjahre in Folge gleichzeitig im Amt, so ist mindestens eine von beiden Personen durch die Wahl einer neuen Person zu ersetzen. Den gewählten Personen ist vor einer Mitgliederversammlung, welche auch die Überprüfung der Kassenführung zum Inhalt hat, ausreichend Zeit zur Kassenprüfung einzuräumen. Der Termin ist mit der Kassenführung abzusprechen. Die kassenprüfenden Personen haben in einer Mitgliederversammlung im Rahmen der Tagesordnung Bericht zu erstatten.

 

§ 12 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten. Der Beitrag ist einmal jährlich fällig. Bei Austritt im Laufe des Jahres wird der anteilige Beitrag nicht zurückgezahlt.

(2) Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlungen legt fest, welche Gruppen von Mitgliedern keinen Beitrag zu zahlen haben.

(3) Übrige Regelungen bzgl. des Verfahrens zum Einzug des Mitgliedsbeitrags sind vom Vorstand in einer Beitragsordnung festzulegen.

 

 

V. Schlussbestimmungen

§ 13 Vereinsordnungen

(1) Der Vorstand kann Vereinsordnungen eigenständig erlassen und abändern. Vereinsordnungen dürfen nie den Zweck der Satzung widersprechen oder Regelungen der Satzung ersetzen. Die Mitgliederversammlung kann eine Abänderung der erlassenen Vereinsordnungen insoweit verlangen, wie sie die Anforderungen aus Satz 2 oder geltendes deutsches Recht widersprechen.

(2) Folgende Vereinsordnungen sind mindestens zu erlassen:

  1. Beitragsordnung,
  2. Datenschutzordnung sowie
  3. Ehren- und Jubiläumsordnung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigende Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Brake, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke Dorfverschönerung und Pflege des Brauchtums in den Ortsteilen Golzwarden und Schmalenfleth zu verwenden hat.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die durch den Vorstand bestimmten Personen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

(3) Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2022 im Gemeindehaus der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde „Brake an der Weser“ in Golzwarden beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

„Die feine Landkarte“ zur neuen Satzung

I. Grundlagen

§ 1 Name und Sitz

Name und Sitz lt. BGB

 

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1) Definition der Zweckverfolgung in Verbindung mit der Abgabenordnung.

(2) Aufzählung der Zwecke mit den Oberbegriffen aus der Abgabenordnung.

(3) Beispielhafte Aufzählung der Maßnahmen zur Zweckerreichung

(4) Mitgliedschaften zur Zweckerreichung.

(5) Grundsatz der Ausrichtung des Vereins

 

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

(1) Aufzählung der Arten der Mitgliedschaften

(2) Antragsverfahren und Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft

(3) Verfahren zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Anerkennung der Satzung und Vereinsordnungen.

(2) Allgemeine Rechte der Mitglieder

Passives und aktives Wahlrecht.

(3) Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

Arten der Ordnungsmaßnahme

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Aufzählung der Ereignisse, die zum Verlust der Mitgliedschaft führen können.

(2) Gründe für ein Ausschlussverfahren.

(3) Das Ausschlussverfahren.

 

 

III. Die Organe

§ 7 Organe des Vereins

Aufzählung der Organe

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Zusammensetzung des Vorstandes. Definition geschäftsführender und erweiterter Vorstand.

(2) Wahlverfahren.

(3) Verantwortlichkeiten.

(4) Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand.

(5) Ermächtigungsgrundlage für die Geschäftsordnung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Gründe zur Einberufung der Mitgliederversammlung.

(2) Zusammensetzung und Entscheidungsgrundlagen.

(3) Grundsätzliche Aufgaben.

(4) Einladung und Beschlussfähigkeit.

(5) Tagesordnung

(6) Besondere Mehrheitsbestimmungen.

(7) Schriftführung

 

§ 10 Arbeits- und Projektgruppen

(1)Ermächtigung zur Einrichtung von Arbeits- oder Projektgruppen. Bestimmung der Leitung

(2) Definition der Arbeitsgruppen.

(3) Definition der Projektgruppen.

 

 

IV. Finanzen

§ 11 Haushalts- und Kassenwesen

(1) Geschäftsjahr.

(2) Vereinsvermögen.

(3) Verantwortlichkeit für das Haushalts- und Kassenwesen.

(4) Kassenprüfung.

(5) Wahlverfahren und Vorgehensweise der Kassenprüfung

 

§ 12 Mitgliedsbeitrag

(1) Grundlegendes zu den Mitgliedsbeiträgen.

(2) Zuständigkeit für die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

(3) Ermächtigungsgrundlage für eine Beitragsordnung.

 

 

V. Schlussbestimmungen

§ 13 Vereinsordnungen

(1) Verfahren für Vereinsordnungen.

(2) Definition der mindestens zu erlassenden Vereinsordnungen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Notwendige Mehrheit für die Auflösung.

(2) Vermögenswidmung bei Auflösung.

(3) Verantwortliche Liquidatoren.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Salvatorische Klausel

(2) Verpflichtung unrichtige Klauseln durch Mitgliederversammlung zu heilen.

(3) Inkrafttreten.

Beitragsordnung

Nr. 1 – Grundlage
Der Vorstand hat die Vereinsordnung nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 beschlossen und im Monat Februar 2024 bekannt gegeben. Die Vereinsordnung tritt zu sofort in Kraft.

 

Nr. 2 – Beitragspflicht

a. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

b. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

c. Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2023 sind folgende Personengruppen beitragsfrei:

  1. Ehrenmitglieder und
  2. Mitglieder, die in Alten- und Pflegeheimen wohnen.

 

Nr. 3 – Fälligkeit des Beitrags
a. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Der Verein zieht den Jahresvereinsbeitrag im ersten Quartal des Jahres ein.
b. Die Beitragsfreiheit tritt mit dem Beitragszeitraum in Kraft, der nach Beschluss oder Kenntnisnahme des Beitragsfreiheitsgrundes folgt.
c. Tritt ein neues Mitglied in der ersten Hälfte des Jahres ein, wird der Jahresbeitrag fällig.
d. Tritt ein neues Mitglied in der zweiten Hälfte des Jahres ein, so wird der Halbjahresbeitrag fällig.

 

Nr. 4 – Höhe des Beitrags
Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

Mitgliedergruppe Jahresbeitrag Halbjahresbeitrag Prozent
Einzelmitglieder über 18 Jahren 12 Euro 6 Euro 100 %
Ehepaare/ gleichgeschlechtliche Paare mit oder ohne minderjährige Kinder 18 Euro 9 Euro 150 %

 

Nr. 5 – Zahlungsform
Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

 

Nr. 6 – Soziale Härtefälle
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

 

Nr. 7 – Änderungen
a. Änderungen, die die Beitragsfreiheit (Nr. 2c) und die Höhe des Beitrages (Nr. 5) betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
b. Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

Datenschutzordnung

Nr. 1 – Grundlage
Der Vorstand hat die Vereinsordnung nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 beschlossen und im Monat Februar 2024 bekannt gegeben. Die Vereinsordnung tritt zu sofort in Kraft.

 

Nr. 2 – Erfüllungszweck
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im vom Verein verwendeten EDV-System verarbeitet.

 

Nr. 3 – Erhobene Daten
Dazu werden mit dem Beitritt eines Mitglieds folgende Daten im Rahmen der Mitgliederverwaltung erhoben:
1. Notwendige Daten sind
a) Nachname,
b) Vorname
c) Adresse und
d) Bankverbindung (IBAN).
2. Optionale Daten sind
a) Geschlecht,
b) Geburtsdatum,
c) Hochzeitsdatum,
d) Haus-Telefon-Nr. und
e) Handy-Nr. und
3. Grundsätzlich optionale Daten:
a) Email-Adresse.

 

Nr. 4 Zwecke der Datenerhebung der Optionalen Daten
a) Geschlecht: Ist nur notwendig, wenn mal ein direktes Anschreiben seitens des Vereins kommen sollte. Wenn hier nichts angeben wird, wird ein mögliches direktes Schreiben ohne Anrede kommen: 
b) Geburtsdatum: Um als Verein der Aufgabe zur „Aufmerksamkeit für persönliche Anlässe“ entsprechend der Nr. 3a der Ehren- und Jubiläumsordnung zu reagieren ist das Datum notwendig.
c) Hochzeitsdatum: Um als Verein der Aufgabe zur „Aufmerksamkeit für persönliche Anlässe“ entsprechend der Nr. 3b der Ehren- und Jubiläumsordnung zu reagieren ist das Datum notwendig.
d) Haus-Telefon-Nr.: Diese Angabe ist notwendig, um kurzfristig Kontakt aufnehmen zu können. Gerade auch bei der Aufgabenerfüllung für „Aufmerksamkeit für persönliche Anlässe“ entsprechend der Nr. 3 der Ehren- und Jubiläumsordnung ist diese Angabe notwendig, um das Vorgehen abzusprechen.
e) Handy-Nr.: Diese Angabe ist 1.) notwendig, um kurzfristig Kontakt aufnehmen zu können; vor allem, wenn keine Haus-Anschluss-Nummer bekannt ist. Gerade auch bei der Aufgabenerfüllung für „Aufmerksamkeit für persönliche Anlässe“ entsprechend der Nr. 3 der Ehren- und Jubiläumsordnung ist diese Angabe notwendig, um das Vorgehen abzusprechen. Daneben möchte der Bürgerverein 2.) Informationen schneller und direkter verteilen. Hierfür wird ein Vorstandsmitglied die angegebene Handy-Nr. für eine sogenannte Broadcast in WhatsApp App nutzen. Das Broadcast funktioniert so, dass der Nachrichtensender eine Nachricht schreibt und an die bei ihm gespeicherte Liste mit Handy-Nr. schickt. Jede Person auf der Liste erhält zum gleichen Zeitpunkt die gleiche Nachricht. Die Liste ist nicht öffentlich und keiner der Empfänger erhält Kenntnis von anderen Handy-Nr. in dieser Liste. Der Verein ist verpflichtet die Nr. nicht für einen anderen Zweck (z.B. für die Einrichtung einer WhatsApp-Gruppe) – ohne vorherige Zustimmung – zu nutzen. Bei der Datenabgabe kann das Mitglied bestimmen, ob die Nr. für beide Zwecke genutzt werden kann.
f) Email-Adresse: Erfolgt en Mitgliedsantrag und die erstmalige Abgabe der Daten nach Inkrafttreten der Datenschutzordnung über das Formular auf der Internetseite ist die Abgabe der Email-Adresse zur Nachvollziehbarkeit verpflichten. Darüber hinaus ist die Angabe der Email-Adresse optional: Der Verein verstärkt 1.) die Email-Verkehr-Funktion. Emails werden über die sogenannte „Carbon Copy“-Funktion verteilt. Das heißt, dass kein Empfänger die Email-Adresse einer anderen Person erfährt. Weiterhin kann die Email-Adresse 2.) für eine direkte Kommunikation verwendet werden. Bei der Datenabgabe kann das Mitglied bestimmen, ob die Email-Adresse für beide Zwecke genutzt werden kann.

 

Nr. 5 – Rechte der Vereinsmitglieder
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

Nr. 6 – Pflichten des Vereins
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Nr. 7 – Änderungen
Für Änderungen ist der Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Mitgliederversammlungen kann Änderungen vorschlagen.

 

Nr. 8 – Übergangsbestimmungen
Zur Bereinigung des Datenbestandes werden alle Daten entsprechend der Datenschutzordnung neu abgefragt. Der alte Datenbestand wird nach Neuabgabe der Daten gelöscht.

Ehren- und jubiläumsordnung

Nr. 1 – Grundlagen
a. Der Vorstand hat die Vereinsordnung nach § 13 Absatz 2 Nr. 3 beschlossen und im Monat Februar 2024 bekannt gegeben. Die Vereinsordnung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
b. Die Ehren- und Jubiläumsordnung regelt die Ehrungen (Nr. 2: für besondere Leistungen), Aufmerksamkeiten (Nr. 3: für persönliche Anlässe) und Anerkennungen (Nr. 4: für ausscheidende Vorstandsmitglieder und Mitglieder in Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie mit dem Verein verbundene Vereine).

 

Nr. 2 – Ehrungen für besondere Verdienste
a. Die Ehrenmitgliedschaft nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 der Satzung kann an Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden, wenn die betreffende Person in überragender Weise in einer konkreten Funktion oder Stellung den Verein gefördert und unterstützt hat.
b. In der Jahreshauptversammlung wird die Ehrenmitgliedschaft mit der Übergabe einer Urkunde übertragen.
c. Die Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins nach dieser Ehrenordnung können jederzeit widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädlich bzw. als unwürdig für den Erhalt der Ehrung erwiesen hat. Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung durch den Vorstand schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.

 

Nr. 3 – Aufmerksamkeiten für persönliche Anlässe
Mitglieder des Vereins, die folgende Ereignisse haben erhalten eine Aufmerksamkeit:
a. Geburtstage ab 80 Jahre, alle 5 Jahre sowie
b. Silberne, Goldene, Diamantene und Eiserne Hochzeit.

 

Nr. 4 – Sonstige Anerkennungen
a. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied einer Arbeitsgruppe oder eines Ausschusses im Sinne des § 10 der Satzung aus, so erhält es eine Anerkennung in Ermessen des Vorstandes
b. Jubiläen anderer Vereine, die kooperativ und wohlwollend mit dem Bürgerverein verbunden sind, können auf Beschluss des Vorstandes 50,00 Euro als Anerkennung erhalten.

 

Nr. 5 – Änderungen
Für Änderungen ist der Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Mitgliederversammlungen kann Änderungen vorschlagen.

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Beitragsordnung
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Datenschutzordnung
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